Diese prozessleitende Verfügung ist eine Zwischenverfügung und kann gestützt auf Art. 61 Abs. 3 VR- PG selbständig angefochten werden (MERKLI/AESCHLIMANN/HER-ZOG, a.a.O., N. 12 zu Art. 38). Ein Rechtsmittelentscheid über eine Zwischenverfügung gilt seinerseits als Zwischenentscheid. Auch seine Weiterziehung ist daher vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 61 Abs. 3 VRPG abhängig (vgl. Art. 74 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 61 Abs. 3; MÜLLER, a.a.O., S. 89, S. 140 FN. 261, S. 141). Es fragt sich daher vorab, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten gewesen wäre.