25. 25.1 Im Hinblick auf den mutmasslichen Prozessausgang ist vorab darauf hinzuweisen, dass die POM die Sistierungsverfügung der BVD vom 27.11.2017 völlig zu Recht als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG qualifizierte. Art. 38 VRPG sieht die Einstellung des Verfahrens vor. Damit ist eine vorübergehende Einstellung bzw. Sistierung gemeint, die durch die instruierende Behörde aus Gründen der Prozessökonomie verfügt werden kann (vgl. MERKLI /AESCHLI- MANN/HERZOG, a.a.O., N. 1 zu Art. 38; MÜLLER, a.a.O., S. 89). Diese prozessleitende Verfügung ist eine Zwischenverfügung und kann gestützt auf Art.