Ein nachträglicher Antrag um Verlängerung einer stationären Massnahme nach Ablauf der 5-jährigen Frist nach Art. 59 Abs. 4 StGB müsste in dieser konkreten Situation als rechtlich unmöglich bezeichnet werden. Damit ist das Verfahren gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die Kosten sind dabei nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Nachfolgend ist deshalb eine summarische Prüfung der Begehren hinsichtlich des Verfahrensausgangs vorzunehmen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 9 zu Art. 110).