7 sung, sondern der Anspruch auf einen Entscheid über das AEX vor dem Entscheid über die bedingte Entlassung. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seit dem 11.6.2018 mit sofortiger Wirkung aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen worden ist. Ein Antrag auf Verlängerung der Massnahme durch die Vollzugsbehörde ist nicht gestellt worden, wäre aber notwendige Voraussetzung für die Anordnung eines AEX. Ein nachträglicher Antrag um Verlängerung einer stationären Massnahme nach Ablauf der 5-jährigen Frist nach Art.