Materiell haben die BVD damit die Anordnung eines AEX geprüft und sie aus den im Entscheid vom 23.4.2018 dargelegten Gründen verworfen. Inwiefern der Beschwerdeführer in dieser Situation noch ein Rechtsschutzinteresse auf Aufhebung der Sistierung seines Gesuchsverfahrens um Anordnung des AEX haben könnte, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer argumentiert denn auch damit, die bedingte Entlassung vom 23.4.2018 wie auch die sofortige Entlassung vom 11.6.2018 seien nicht rechtskräftig. Das trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass die entsprechenden Argumente gegen eine bedingte Entlassung (und für eine Anordnung des AEX) in diesen noch hängigen Verfahren geltend zu machen sind;