Wenn nun die angerufene Behörde in ihrem Entscheid vom 23.4.2018 den Beschwerdeführer per 30.4.2018 bedingt aus der Massnahme entliess, übersprang sie damit eine Progressionsstufe und ging noch weiter, als das vom Beschwerdeführer angestrebte AEX, indem sie nämlich den dem Beschwerdeführer auferlegten Freiheitsentzug aufhob. Seit dem 11.6.2018 ist der Beschwerdeführer nunmehr definitiv nicht mehr im Massnahmenvollzug, nachdem die 5-jährige Höchstdauer für eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB definitiv abgelaufen ist. Materiell haben die BVD damit die Anordnung eines AEX geprüft und sie aus den im Entscheid vom 23.4.2018 dargelegten Gründen verworfen.