Das Interesse an der Aufhebung der Sistierung des Gesuchsverfahrens um allfälligen Eintritt in das AEX bestand darin, im Rahmen des bestehenden Massnahmenverfahrens und damit eines Freiheitsentzugs einen weiteren Lockerungsschritt anzustreben. Wenn nun die angerufene Behörde in ihrem Entscheid vom 23.4.2018 den Beschwerdeführer per 30.4.2018 bedingt aus der Massnahme entliess, übersprang sie damit eine Progressionsstufe und ging noch weiter, als das vom Beschwerdeführer angestrebte AEX, indem sie nämlich den dem Beschwerdeführer auferlegten Freiheitsentzug aufhob.