Die entsprechenden Beschwerden sind bei der POM hängig (2018.POM.371 betreffend die Verfügung der BVD vom 23.4.2018, 2018.POM.442 betreffend die Verfügung der BVD vom 11.6.2018). Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des Zwischenentscheids der POM vom 8.2.2018 hat. Diese Frage ist offensichtlich zu verneinen. Das Interesse an der Aufhebung der Sistierung des Gesuchsverfahrens um allfälligen Eintritt in das AEX bestand darin, im Rahmen des bestehenden Massnahmenverfahrens und damit eines Freiheitsentzugs einen weiteren Lockerungsschritt anzustreben.