Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer heute bereits (bedingt) entlassen ist. Er befindet sich nicht mehr in der D.________(offene Vollzugseinrichtung), sondern hat in E.________(Ortschaft) bei seinem bisherigen Arbeitgeber ein Zimmer bezogen und sich offenbar in dieser Gemeinde um eine Anmeldung bemüht (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 209). Das Verfahren betreffend die Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug ist allerdings noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die entsprechenden Beschwerden sind bei der POM hängig (2018.POM.371 betreffend die Verfügung der BVD vom 23.4.2018, 2018.POM.442 betreffend die Verfügung der BVD vom 11.6.2018).