159 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12.6.2018 erneut Beschwerde bei der POM (amtliche Akten SK 18 95 pag. 163 ff.). Mit Verfügung vom 28.6.2018 lehnte es die POM ab, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, weil für den mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug mit Ablauf der Höchstdauer der stationären Massnahme kein Hafttitel mehr bestehe (amtliche Akten SK 18 95 pag. 211 ff.). Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer heute bereits (bedingt) entlassen ist.