6 Stelle der POM aus wichtigen Gründen nichts Gegenteiliges anordnet. Eine entsprechende Anordnung ist der Kammer nicht bekannt, weshalb der Beschwerde vom 11.5.2018 aufschiebende Wirkung zukommt. Mit Verfügung vom 11.6.2018 stellten die BVD allerdings das Ende des stationären Massnahmenvollzugs des Beschwerdeführers fest und entliessen diesen per sofort (bedingt) aus dem stationären Massnahmenvollzug. Einer allfälligen Beschwerde entzogen sie die aufschiebende Wirkung (amtliche Akten SK 18 95 pag. 159 ff.).