Dagegen erhob er am 11.5.2018 bei der POM Beschwerde. Er beantragte u.a., die Verfügung der BVD vom 23.4.2018 sei aufzuheben und die BVD sei anzuweisen, die Vollzugslockerung des AEX unverzüglich zu verfügen sowie dem Gericht gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB Antrag auf Verlängerung der Massnahme zu stellen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 121 ff.; pag. 147). Eine Beschwerde hat gestützt auf Art. 68 Abs. 1 VRPG grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.