2011, S. 92). Gegenstandslosigkeit im weiteren Sinn tritt auch ein, wenn der streitige Anspruch erfüllt wird, wenn die verlangte Amtshandlung ergangen oder wenn die Erfüllung des Anspruchs rechtlich unmöglich geworden ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG, 1997, N. 2 zu Art. 39 VRPG). Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren die von der BVD angeordnete Sistierung des Verfahrens um Anordnung der Vollzugslockerung des AEX, die von der Vorinstanz mit Zwischenentscheid vom 8.2.2018 bestätigt wurde.