39 Abs. 1 VRPG). Neben diesen vom Gesetz genannten drei Gründen sind zahlreiche weitere Gründe denkbar: Gegenstandslosigkeit tritt beim Streit um eine personenbezogene Bewilligung auch etwa mit dem Tod der gesuchstellenden oder beschwerdeführenden Person ein. Ferner kann der Untergang der Streitsache die Gegenstandslosigkeit begründen (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 92).