Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die abgeschätzten Prozessaussichten seien klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu bewerten (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 143). 24.5 Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG).