24.3 Rechtsanwalt B.________ beantragte mit Schreiben vom 11.5.2018 die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens, weil es aufgrund der am 11.5.2018 bei der POM eingereichten Beschwerde gegen die bedingte Entlassung nicht gegenstandslos geworden sei (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 121). 24.4 Die POM führte demgegenüber aus, sie sei mit der Verfahrensabschreibung infolge Gegenstandslosigkeit einverstanden. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.