5 vornherein aussichtslos gewesen. Es könne auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.3.2018 verwiesen werden. Es sei bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung absehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer bedingt entlassen werde. Dies sei nunmehr erfolgt. Daher habe der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 110 Abs. 2 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen. Daran werde auch eine allfällige Beschwerde gegen die bedingte Entlassung nichts ändern (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 117 f.). 24.3 Rechtsanwalt B.__