65). Die Generalstaatsanwaltschaft führte am 9.5.2018 ferner aus, mit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers sei die Überprüfung der angefochtenen Sistierungsverfügung der BVD vom 27.11.2017 bzw. des Zwischenentscheids der POM vom 8.2.2018 hinfällig geworden. Das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Beschwerde sei im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG von