Die fünfjährige Höchstdauer der stationären Massnahme trete folglich per 11.6.2018 ein. Eine bedingte Entlassung müsse noch vor dem 11.6.2018 erfolgen, ansonsten werde die Massnahme aufgehoben. Der Beschwerdeführer werde sich ab dem 12.6.2018 nicht mehr im stationären Massnahmenvollzug befinden, weshalb das AEX kein Thema mehr sein werde. Bis dahin werde die Zeit nicht ausreichen, das AEX in die Wege zu leiten (amtliche Akten SK 18 95 pag. 65).