24.2 Bereits in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2018 brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, der Beschwerdeführer habe gestützt auf die aktuelle Vollzugssituation kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Sistierungsentscheids. Die BVD beabsichtige, den Beschwerdeführer demnächst bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen. Daher sei bei Gericht kein Verlängerungsantrag i.S.v. Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gestellt worden. Die fünfjährige Höchstdauer der stationären Massnahme trete folglich per 11.6.2018 ein.