24. 24.1 Weil am 23.4.2018 durch die BVD die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug per 30.4.2018 verfügt worden war, zog die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7.5.2018 in Erwägung, das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Parteien erhielten die Gelegenheit, zu dieser Absicht sowie zu den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 107 ff.). 24.2 Bereits in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2018