20. Am 15.6.2018 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, die BVD hätten am 11.6.2018 erneut verfügt, den Beschwerdeführer sofort aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen. Dagegen habe er am 12.6.2018 Beschwerde eingereicht. Die entsprechende Verfügung vom 11.6.2018 sowie die Beschwerde vom 12.6.2018 gab Rechtsanwalt B.________ zu den Akten. Im Übrigen reichte Rechtsanwalt B.________ das vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 3.5.2018 gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot sowie die diesbezügliche Beschwerde vom 4.6.2018 an das Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 155 ff.).