17. Mit Eingabe vom 23.5.2018 erklärte die POM mit der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einverstanden zu sein. Dem Beschwerdeführer seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihm keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 143). 18. Rechtsanwalt B.________ reichte am 28.5.2018 eine Kopie seiner Eingabe bei der POM vom 25.5.2018 ein, mit welcher er innert laufender Beschwerdefrist das Rechtsbegehren ergänzte (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 145 f.).