15. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 9.5.2018 das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Dem Beschwerdeführer seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihm keine Entschädigung auszurichten (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 117 f.). 16. Rechtsanwalt B.________ teilte der Kammer mit Schreiben vom 11.5.2018 mit, er habe namens seines Klienten gegen die bedingte Entlassung ein Rechtsmittel eingelegt. Die entsprechende Beschwerde vom 11.5.2018 reichte er in Kopie zu den Akten. Er beantragte die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 121 ff.).