14. Mit Verfügung vom 7.5.2018 zog die Verfahrensleitung gestützt auf die obgenannte Verfügung der BVD i.S. bedingte Entlassung des Beschwerdeführers in Erwägung, das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Parteien erhielten Frist, um zu dieser Absicht sowie den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Art. 110 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) Stellung zu nehmen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 108 ff.).