9. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 19.3.2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwaltes sei abzuweisen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 63 ff.). 10. Mit Verfügung vom 28.3.2018 wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, allfällige Gegenbemerkungen innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 69 f.).