7. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 13.3.2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 49 f.). 8. Mit Schreiben vom 16.3.2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtete sie auf die Stellung eines Antrags (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 55 f.).