Das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (AJV) Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) sei anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. März 2017 um Übertritt in das Arbeitsexternat unverzüglich durch Verfügung zu beurteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden zum amtlichen Anwalt.