3. Mit Verfügung vom 27.11.2017 sistierten die BVD das Verfahren betreffend die Überprüfung der Progressionsstufe des AEX. Die BVD verzichteten darauf, die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, weil ihrer Ansicht nach aufgrund der zwischenzeitlich beabsichtigten bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug kein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei der Sistierung des Verfahrens ersichtlich sei (vgl. amtliche Akten BVD pag. 957 ff.).