Mit Entscheid der POM vom 21.9.2017 wurde die Beschwerde vom 20.7.2017 gutgeheissen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 922 ff.). Die Verfügung der BVD vom 18.7.2017 wurde aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die BVD zurückgewiesen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 922 ff.).