Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20.7.2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM). Er machte dabei ausschliesslich die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und beantragte, es sei ihm eine siebentägige Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme gemäss der Verfügung der BVD vom 9.6.2017 zu gewähren (amtliche Akten BVD pag. 795 ff.). Mit Entscheid der POM vom 21.9.2017 wurde die Beschwerde vom 20.7.2017 gutgeheissen (vgl. amtliche Akten BVD pag.