Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 18 95 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juli 2018 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Beschwerde gegen den Zwischenentscheid der Polizei- und Mi- litärdirektion des Kantons Bern vom 8. Februar 2018 (2017.POM.855) Erwägungen: I. 1. Am 21.3.2017 stellte A.________ (nachfolgend der Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, ein Gesuch um Gewährung der Progressionsstu- fe des Arbeitsexternats (AEX; vgl. amtliche Akten BVD pag. 730 f.). Mit Verfügung vom 18.7.2017 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justiz- vollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) dieses Gesuch ab (vgl. amtliche Ak- ten BVD pag. 791 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20.7.2017 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM). Er machte dabei ausschliesslich die Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend und beantragte, es sei ihm eine siebentägige Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme gemäss der Verfügung der BVD vom 9.6.2017 zu gewähren (amtli- che Akten BVD pag. 795 ff.). Mit Entscheid der POM vom 21.9.2017 wurde die Be- schwerde vom 20.7.2017 gutgeheissen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 922 ff.). Die Verfügung der BVD vom 18.7.2017 wurde aufgehoben und die Sache zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die BVD zurückgewiesen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 922 ff.). 2. Nachdem die BVD dem Beschwerdeführer am 27.9.2017 das rechtliche Gehör hin- sichtlich der Gewährung des AEX gewährt (vgl. amtliche Akten BVD pag. 930) und Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 18.10.2017 zur Frage des AEX Stel- lung genommen hatte (vgl. amtliche Akten BVD pag. 938 ff.), leiteten die BVD das Verfahren zur jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme ein. Sie gewährten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2.11.2017 auch hierzu das rechtliche Gehör (vgl. amtliche Akten BVD pag. 944 ff.). 3. Mit Verfügung vom 27.11.2017 sistierten die BVD das Verfahren betreffend die Überprüfung der Progressionsstufe des AEX. Die BVD verzichteten darauf, die Ver- fügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, weil ihrer Ansicht nach auf- grund der zwischenzeitlich beabsichtigten bedingten Entlassung des Beschwerde- führers aus dem stationären Massnahmenvollzug kein nicht wieder gutzumachen- der Nachteil bei der Sistierung des Verfahrens ersichtlich sei (vgl. amtliche Akten BVD pag. 957 ff.). 4. Der Beschwerdeführer erhob am 14.12.2017 bei der POM Beschwerde gegen die Verfügung der BVD vom 27.11.2017, wobei er deren Aufhebung beantragte. Die BVD seien anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21.3.2017 um Übertritt in das AEX unverzüglich zu beurteilen (vgl. amtliche Akten POM pag. 6 ff.). 5. Mit Zwischenentscheid vom 8.2.2018 wies die POM die Beschwerde ab (vgl. amtli- che Akten POM pag. 22 ff.; amtliche Akten SK 18 95 pag. 21 ff.). 2 6. Am 12.3.2018 erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechts- anwalt B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Zwischenentscheid der POM vom 8.2.2018 und stellte folgende Anträge (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 3 ff.): 1. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (AJV), Bewährungs- und Vollzugs- dienste (BVD) vom 27. November 2017 (2808/11) betreffend Sistierung des Verfahrens bezüg- lich Prüfung der Progressionsstufe des Arbeitsexternates sei aufzuheben, ebenso der Zwi- schenentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2018. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (AJV) Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) sei anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. März 2017 um Übertritt in das Ar- beitsexternat unverzüglich durch Verfügung zu beurteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden zum amtlichen Anwalt. 7. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 13.3.2018 das Be- schwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme so- wie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 49 f.). 8. Mit Schreiben vom 16.3.2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführun- gen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtete sie auf die Stellung eines Antrags (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 55 f.). 9. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 19.3.2018 die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Verfahrenskosten sei- en dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwaltes sei abzuweisen (vgl. amt- liche Akten SK 18 95 pag. 63 ff.). 10. Mit Verfügung vom 28.3.2018 wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, allfällige Gegenbemerkungen innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 69 f.). 11. Der Beschwerdeführer reichte am 20.4.2018 Gegenbemerkungen zur Stellung- nahme der POM und der Generalstaatsanwaltschaft ein (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 75 ff.). 12. Ein Doppel der Eingabe wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der POM mit Verfügung vom 23.4.2018 zugestellt (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 95 f.). 3 13. Die POM reichte am 25.4.2018 eine Kopie der Verfügung der BVD vom 23.4.2018 i.S. bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnah- menvollzug per 30.4.2018 zu den Akten (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 99 ff.). 14. Mit Verfügung vom 7.5.2018 zog die Verfahrensleitung gestützt auf die obgenannte Verfügung der BVD i.S. bedingte Entlassung des Beschwerdeführers in Erwägung, das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Par- teien erhielten Frist, um zu dieser Absicht sowie den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Art. 110 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) Stellung zu nehmen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 108 ff.). 15. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 9.5.2018 das Verfah- ren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Dem Beschwerdeführer seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihm keine Entschädigung auszurichten (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 117 f.). 16. Rechtsanwalt B.________ teilte der Kammer mit Schreiben vom 11.5.2018 mit, er habe namens seines Klienten gegen die bedingte Entlassung ein Rechtsmittel ein- gelegt. Die entsprechende Beschwerde vom 11.5.2018 reichte er in Kopie zu den Akten. Er beantragte die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 121 ff.). 17. Mit Eingabe vom 23.5.2018 erklärte die POM mit der Abschreibung des Beschwer- deverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einverstanden zu sein. Dem Beschwer- deführer seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihm keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 143). 18. Rechtsanwalt B.________ reichte am 28.5.2018 eine Kopie seiner Eingabe bei der POM vom 25.5.2018 ein, mit welcher er innert laufender Beschwerdefrist das Rechtsbegehren ergänzte (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 145 f.). 19. Mit Verfügung vom 13.6.2018 ersuchte die POM um Zustellung der Vollzugsakten des Beschwerdeführers (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 151 f.). Die Verfahrens- akten wurden der POM am 15.6.2018 zugestellt (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 153; pag. 205). 20. Am 15.6.2018 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, die BVD hätten am 11.6.2018 erneut verfügt, den Beschwerdeführer sofort aus dem stationären Massnahmen- vollzug zu entlassen. Dagegen habe er am 12.6.2018 Beschwerde eingereicht. Die entsprechende Verfügung vom 11.6.2018 sowie die Beschwerde vom 12.6.2018 gab Rechtsanwalt B.________ zu den Akten. Im Übrigen reichte Rechtsanwalt B.________ das vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 3.5.2018 gegenü- ber dem Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot sowie die diesbezügliche Be- schwerde vom 4.6.2018 an das Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 155 ff.). 4 21. Am 6.7.2018 wurde die Kammer durch die POM mit Kopien des Schreibens von Rechtsanwalt B.________ vom 25.6.2018 sowie der Verfügung der POM vom 25.6.2018 bedient (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 207 ff.). II. 22. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem VRPG, namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinn- gemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG; vgl. auch Art. 69 Abs. 5 des Ein- führungsgesetztes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Ju- gendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 23. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 24. 24.1 Weil am 23.4.2018 durch die BVD die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug per 30.4.2018 verfügt worden war, zog die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7.5.2018 in Erwägung, das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Parteien erhielten die Gelegenheit, zu dieser Absicht sowie zu den entsprechenden Kosten- und Ent- schädigungsfolgen Stellung zu nehmen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 107 ff.). 24.2 Bereits in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2018 brachte die Generalstaatsanwalt- schaft vor, der Beschwerdeführer habe gestützt auf die aktuelle Vollzugssituation kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Sistierungsentscheids. Die BVD beabsichtige, den Beschwerdeführer demnächst bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen. Daher sei bei Gericht kein Verlängerungsantrag i.S.v. Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ge- stellt worden. Die fünfjährige Höchstdauer der stationären Massnahme trete folglich per 11.6.2018 ein. Eine bedingte Entlassung müsse noch vor dem 11.6.2018 erfol- gen, ansonsten werde die Massnahme aufgehoben. Der Beschwerdeführer werde sich ab dem 12.6.2018 nicht mehr im stationären Massnahmenvollzug befinden, weshalb das AEX kein Thema mehr sein werde. Bis dahin werde die Zeit nicht aus- reichen, das AEX in die Wege zu leiten (amtliche Akten SK 18 95 pag. 65). Die Generalstaatsanwaltschaft führte am 9.5.2018 ferner aus, mit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers sei die Überprüfung der angefochtenen Sistie- rungsverfügung der BVD vom 27.11.2017 bzw. des Zwischenentscheids der POM vom 8.2.2018 hinfällig geworden. Das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Beschwerde sei im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG von 5 vornherein aussichtslos gewesen. Es könne auf die Ausführungen in der Stellung- nahme vom 19.3.2018 verwiesen werden. Es sei bereits zum Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung absehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer bedingt ent- lassen werde. Dies sei nunmehr erfolgt. Daher habe der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 110 Abs. 2 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen. Daran werde auch eine allfällige Beschwerde gegen die bedingte Entlassung nichts ändern (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 117 f.). 24.3 Rechtsanwalt B.________ beantragte mit Schreiben vom 11.5.2018 die Fortset- zung des vorliegenden Verfahrens, weil es aufgrund der am 11.5.2018 bei der POM eingereichten Beschwerde gegen die bedingte Entlassung nicht gegen- standslos geworden sei (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 121). 24.4 Die POM führte demgegenüber aus, sie sei mit der Verfahrensabschreibung infolge Gegenstandslosigkeit einverstanden. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die abgeschätzten Prozessaussichten seien klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu bewerten (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 143). 24.5 Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erle- digt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Neben diesen vom Ge- setz genannten drei Gründen sind zahlreiche weitere Gründe denkbar: Gegen- standslosigkeit tritt beim Streit um eine personenbezogene Bewilligung auch etwa mit dem Tod der gesuchstellenden oder beschwerdeführenden Person ein. Ferner kann der Untergang der Streitsache die Gegenstandslosigkeit begründen (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 92). Gegenstandslosigkeit im weiteren Sinn tritt auch ein, wenn der streitige Anspruch erfüllt wird, wenn die ver- langte Amtshandlung ergangen oder wenn die Erfüllung des Anspruchs rechtlich unmöglich geworden ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG, 1997, N. 2 zu Art. 39 VRPG). Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren die von der BVD angeordnete Sistierung des Verfahrens um Anordnung der Vollzugslockerung des AEX, die von der Vorinstanz mit Zwischenentscheid vom 8.2.2018 bestätigt wurde. Nach Eingang der hier zu beurteilenden Beschwerde vom 12.3.2018 gegen diesen Entscheid wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der BVD vom 23.4.2018 per 30.4.2018 bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen (vgl. amtli- che Akten SK 18 95 pag. 101 ff.). Dagegen erhob er am 11.5.2018 bei der POM Beschwerde. Er beantragte u.a., die Verfügung der BVD vom 23.4.2018 sei aufzu- heben und die BVD sei anzuweisen, die Vollzugslockerung des AEX unverzüglich zu verfügen sowie dem Gericht gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB Antrag auf Verlän- gerung der Massnahme zu stellen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 121 ff.; pag. 147). Eine Beschwerde hat gestützt auf Art. 68 Abs. 1 VRPG grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Nach Art. 80 Abs. 4 SMVG hat eine Beschwerde in persönlichen vollzugsrechtlichen An- gelegenheiten aufschiebende Wirkung, sofern die verfügende oder instruierende 6 Stelle der POM aus wichtigen Gründen nichts Gegenteiliges anordnet. Eine ent- sprechende Anordnung ist der Kammer nicht bekannt, weshalb der Beschwerde vom 11.5.2018 aufschiebende Wirkung zukommt. Mit Verfügung vom 11.6.2018 stellten die BVD allerdings das Ende des stationären Massnahmenvollzugs des Beschwerdeführers fest und entliessen diesen per sofort (bedingt) aus dem stationären Massnahmenvollzug. Einer allfälligen Beschwerde entzogen sie die aufschiebende Wirkung (amtliche Akten SK 18 95 pag. 159 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12.6.2018 erneut Be- schwerde bei der POM (amtliche Akten SK 18 95 pag. 163 ff.). Mit Verfügung vom 28.6.2018 lehnte es die POM ab, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu ertei- len, weil für den mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug mit Ablauf der Höchstdauer der stationären Massnahme kein Hafttitel mehr bestehe (amtliche Ak- ten SK 18 95 pag. 211 ff.). Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer heute bereits (bedingt) entlassen ist. Er befindet sich nicht mehr in der D.________(offene Vollzugseinrichtung), sondern hat in E.________(Ortschaft) bei seinem bisherigen Arbeitgeber ein Zimmer bezo- gen und sich offenbar in dieser Gemeinde um eine Anmeldung bemüht (vgl. amtli- che Akten SK 18 95 pag. 209). Das Verfahren betreffend die Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug ist allerdings noch nicht rechtskräftig abgeschlos- sen. Die entsprechenden Beschwerden sind bei der POM hängig (2018.POM.371 betreffend die Verfügung der BVD vom 23.4.2018, 2018.POM.442 betreffend die Verfügung der BVD vom 11.6.2018). Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des Zwi- schenentscheids der POM vom 8.2.2018 hat. Diese Frage ist offensichtlich zu verneinen. Das Interesse an der Aufhebung der Sistierung des Gesuchsverfahrens um allfälligen Eintritt in das AEX bestand darin, im Rahmen des bestehenden Massnahmenverfahrens und damit eines Freiheits- entzugs einen weiteren Lockerungsschritt anzustreben. Wenn nun die angerufene Behörde in ihrem Entscheid vom 23.4.2018 den Beschwerdeführer per 30.4.2018 bedingt aus der Massnahme entliess, übersprang sie damit eine Progressionsstufe und ging noch weiter, als das vom Beschwerdeführer angestrebte AEX, indem sie nämlich den dem Beschwerdeführer auferlegten Freiheitsentzug aufhob. Seit dem 11.6.2018 ist der Beschwerdeführer nunmehr definitiv nicht mehr im Massnahmen- vollzug, nachdem die 5-jährige Höchstdauer für eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB definitiv abgelaufen ist. Materiell haben die BVD damit die Anordnung eines AEX geprüft und sie aus den im Entscheid vom 23.4.2018 dargelegten Grün- den verworfen. Inwiefern der Beschwerdeführer in dieser Situation noch ein Rechtsschutzinteresse auf Aufhebung der Sistierung seines Gesuchsverfahrens um Anordnung des AEX haben könnte, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer argumentiert denn auch damit, die bedingte Entlassung vom 23.4.2018 wie auch die sofortige Entlassung vom 11.6.2018 seien nicht rechtskräftig. Das trifft zwar zu, ändert aber nichts dar- an, dass die entsprechenden Argumente gegen eine bedingte Entlassung (und für eine Anordnung des AEX) in diesen noch hängigen Verfahren geltend zu machen sind; denn Anfechtungsobjekt ist hier nicht die Zulässigkeit der bedingten Entlas- 7 sung, sondern der Anspruch auf einen Entscheid über das AEX vor dem Entscheid über die bedingte Entlassung. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seit dem 11.6.2018 mit sofortiger Wir- kung aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen worden ist. Ein Antrag auf Verlängerung der Massnahme durch die Vollzugsbehörde ist nicht gestellt wor- den, wäre aber notwendige Voraussetzung für die Anordnung eines AEX. Ein nachträglicher Antrag um Verlängerung einer stationären Massnahme nach Ablauf der 5-jährigen Frist nach Art. 59 Abs. 4 StGB müsste in dieser konkreten Situation als rechtlich unmöglich bezeichnet werden. Damit ist das Verfahren gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die Kosten sind dabei nach den abge- schätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Nachfolgend ist deshalb eine summarische Prüfung der Begehren hinsichtlich des Verfahrensaus- gangs vorzunehmen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 9 zu Art. 110). 25. 25.1 Im Hinblick auf den mutmasslichen Prozessausgang ist vorab darauf hinzuweisen, dass die POM die Sistierungsverfügung der BVD vom 27.11.2017 völlig zu Recht als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG qualifizierte. Art. 38 VRPG sieht die Einstellung des Verfahrens vor. Damit ist eine vorüberge- hende Einstellung bzw. Sistierung gemeint, die durch die instruierende Behörde aus Gründen der Prozessökonomie verfügt werden kann (vgl. MERKLI /AESCHLI- MANN/HERZOG, a.a.O., N. 1 zu Art. 38; MÜLLER, a.a.O., S. 89). Diese prozessleiten- de Verfügung ist eine Zwischenverfügung und kann gestützt auf Art. 61 Abs. 3 VR- PG selbständig angefochten werden (MERKLI/AESCHLIMANN/HER-ZOG, a.a.O., N. 12 zu Art. 38). Ein Rechtsmittelentscheid über eine Zwischenverfügung gilt seinerseits als Zwischenentscheid. Auch seine Weiterziehung ist daher vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 61 Abs. 3 VRPG abhängig (vgl. Art. 74 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 61 Abs. 3; MÜLLER, a.a.O., S. 89, S. 140 FN. 261, S. 141). Es fragt sich daher vorab, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten gewesen wäre. 25.2 Die POM kam im Zwischenentscheid vom 8.2.2018 zum Ergebnis, es sei zwar frag- lich, ob sich aus der Argumentation des Beschwerdeführers ein nicht wieder gut- zumachender Nachteil i.S.v. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG ergebe, zumal er gerade mit dem Vorbringen, ihm werde die Erzielung eines regulären Lohnes (unnötig lan- ge) verwehrt, lediglich eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern versuche. Es sei zweifelhaft, ob die allfällige Vorenthal- tung gewisser Progressionsstufen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle, zumal dies zu einer Verkürzung des mit der stationären Massnahme ver- bundenen Freiheitsentzuges führe. Dem Beschwerdeführer werde die bedingte Entlassung gewährt, wenn die BVD gestützt auf seine bisherige Entwicklung zum Ergebnis gelange, sein Zustand rechtfertige es, ihm Gelegenheit zu geben, sich in Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Dies könne je nach Sachlage durchaus auch zutreffen, wenn zuvor nicht jede Progressionsstufe durchlaufen worden sei. Die BVD beabsichtige entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht dessen bedingte Entlassung aus dem geschlossenen Setting. Der Beschwerdefüh- 8 rer befinde sich seit längerer Zeit im offenen Vollzug und werde seit Sommer 2017 gestützt auf Art. 81 Abs. 2 StGB ausserhalb der Vollzugsinstitution beschäftigt. Mit Blick auf die Argumentation des Beschwerdeführers scheine es diesem insgesamt weniger um die Gewährung des AEX als in erster Linie vielmehr darum zu gehen, die Vollstreckung seiner ausländerrechtlichen Wegweisung so lange wie möglich hinauszuzögern. Darin sei kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Sistierungsverfügung der BVD zu erkennen. Mit Blick auf den Ausgang des Verfah- rens (Abweisung der Beschwerde) könne die Frage des nicht wieder gutzuma- chenden Nachteils jedoch letztlich offen gelassen werden (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 23 f.; amtliche Akten POM pag. 27 f.). 25.3 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus, die Sistierungsverfügung bewir- ke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Seit März 2017 warte er auf den Übertritt in das AEX. Diese Progressionsstufe werde von den Institutionen und den behandelnden Ärzten und Therapeuten befürwortet. Durch das AEX könne er ein Salär gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags der Maler erzielen. Zudem könne er von einem langsamen und geführten Übertritt von einer geschlos- senen Anstalt in die Arbeits- und Wohnwelt profitieren. Dies sei auch die Absicht des Gesetzgebers gewesen (amtliche Akten SK 18 95 pag. 7). Der Beschwerde- führer habe gestützt auf Art. 77a StGB und Art. 35 Ziff. 4 SMVG Anspruch darauf, das AEX sowie das Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) zu absolvieren. Die zu- ständige Stelle habe diesbezüglich zu entscheiden. Das Leben des Beschwerde- führers werde sich im Vollzug bis zur bedingten Entlassung anders verhalten, wenn ihm das AEX gewährt würde (amtliche Akten SK 18 95 pag. 9 f.). 25.4 Die Sistierung eines Verfahrens bewirkt nicht zwingend einen nicht wieder gutzu- machenden Nachteil. Bei Sistierungsentscheiden, die lediglich eine Verfahrensver- zögerung zur Folge haben, gilt der Nachteil als wieder gutzumachend, wenn er nur vorübergehend besteht und durch einen günstigen Endentscheid vollständig beho- ben werden kann (BGE 131 V 362 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5157/2017 vom 5.2.2018 E. 4.2). Mit der lediglich beschränkten Anfechtung von Zwischenverfügungen soll im Interesse der Verfahrensökonomie verhindert wer- den, dass die Rechtsmittelinstanz Verfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren; das Gericht soll sich in der Regel nur einmal mit einer bestimmten Streitsache befassen müs- sen (vgl. BGE 116 Ib 347 E. 1c; BVR 1993 S. 470). Unter einem nicht wieder gut- zumachenden Nachteil wird ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhe- bung oder Abänderung eines Zwischenentscheids verstanden. Damit ist jedoch nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die be- troffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Der nicht wieder gutzu- machende Nachteil muss auch nicht rechtlicher Natur sein. Es genügt ein bloss wirtschaftliches Interesse, sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung ei- nes Zwischenentscheids nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Ver- teuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 127 II 132 E. 2; BGE 120 Ib 97 E. 1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern LGVE 2013 Nr. 7 vom 9.10.2013 E. 2.2). 9 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der POM erachtet es auch die Kammer als fraglich, ob sich aus der Argumentation des Beschwerdeführers ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VPRG begründen lässt. Ent- gegen den Behauptungen von Rechtsanwalt B.________ hat der Beschwerdefüh- rer keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, sämtliche Progressionsstufen zu vollziehen. Gerade bei des Landes verwiesenen Ausländern ist gestützt auf die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone der Vollzug auf die Vorbereitung der Rückkehr in das Heimatland auszurichten. Der Straf- oder Massnahmenvollzug sieht diesfalls grundsätzlich keine auf die Schweizer Gesellschaft ausgerichteten Wiedereinglie- derungsprogramme vor. Die auf die Integration in der Schweizer Gesellschaft und Arbeitswelt ausgerichteten Vollzugsprogressionsstufen des AEX und WAEX sind daher meist ausgeschlossen (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie der Konkordatskon- ferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone be- treffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan bzw. Art. 11 der Erläuterungen dazu). Dass der Beschwerdeführer über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt, bzw. rechtskräftig weggewiesen wurde, wird von Rechtsanwalt B.________ denn auch nicht mehr bestritten (vgl. Beschwerde vom 4.6.2018 gegen die Dauer des gegen den Beschwerdeführer am 3.5.2018 verhängten Einreisverbots). Nach dem Gesagten ist folglich fraglich, ob dem Beschwerdeführer durch die Sis- tierung des Verfahrens betreffend die Überprüfung der Gewährung des AEX über- haupt ein Nachteil entstanden wäre. Dies gilt umso mehr als die direkte Überprü- fung der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug zu einer Verkürzung des mit der stationären Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs führen kann. Ferner ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im offenen Vollzug befand, zahlreiche Urlaube in Freiheit verbrachte und im Sinne von Art. 81 Abs. 2 StGB einer externen Arbeit nachging. Dem Beschwerdeführer wurden folglich bereits mehrere Vollzugslockerungen gewährt, mit welchen er auf das Leben in Freiheit vorbereitet wurde. Entgegen den Behauptungen des Be- schwerdeführers würde dieser im Falle der Gewährung des AEX ferner nicht un- eingeschränkt über das Salär als Maler (nach Gesamtarbeitsvertrag) verfügen. Denn der von der eingewiesenen Person während der externen Arbeit erzielte Lohn wird in der Regel der Vollzugseinrichtung überwiesen. Diese legt zusammen mit der eingewiesenen Person ein Budget fest und bestimmt in Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten wie der Vollzugsdaten, wieweit die eingewiesene Person über das Lohnguthaben verfügen kann. Bei der Budgetplanung berücksichtigt die Vollzugs- einrichtung, dass die laufenden Kosten gedeckt, familiäre Unterhalts- und Unter- stützungspflichten soweit möglich erfüllt sowie die Sanierung der Schulden einge- leitet oder weitergeführt wird (Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz betreffend den Voll- zug des AEX und WAEX). Ohnehin scheint fraglich, ob mit der Argumentation des allenfalls zu erzielenden Salärs ein nicht wieder gutzumachender Nachteil begrün- det werden kann, zumal diese Rüge einzig die aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens betrifft. 10 Kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der vorliegenden Sistierungsver- fügung bzw. an der Aufhebung des Zwischenentscheids der POM wäre jedenfalls darin zu sehen, die Vollstreckung der ausländerrechtlichen Wegweisung des Be- schwerdeführers so lange als möglich hinauszuzögern. Die Frage, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG vorgelegen hätte, kann jedoch letztlich mit Verweis auf die nachfolgenden Darlegungen offen gelassen werden. 26. Der Zwischenentscheid der POM hat devolutive Wirkung. Der Devolutiveffekt hat zur Folge, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt. Nur er ist Anfechtungsobjektiv eines anschliessenden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Wird die ursprüngliche Verfügung zusätzlich zum Rechts- mittelentscheid angefochten, so ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 7 zu Art. 60). Nach dem Gesagten hätte insofern auf das Rechtsbegehren 1 nicht eingetreten werden können, soweit damit die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 27.11.2017 beantragt worden ist. 27. Soweit weitergehend hätte auf die Beschwerde vom 12.3.2018 eingetreten werden können. III. 28. Wie bereits vor der POM wäre auch im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren einzig umstritten gewesen, ob die Sistierung des Verfahrens betreffend die Über- prüfung der Vollzugslockerung des AEX zu Recht erfolgte. Hinsichtlich des Sachverhalts, des stationären Massnahmenvollzugs und des bis- herigen Verfahrensablaufs kann vorab auf die amtlichen Akten der BVD und insbe- sondere auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung der BVD vom 27.11.2017 und im Zwischenentscheid der POM vom 8.2.2018 verwiesen werden (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 21 ff.; amtliche Akten POM pag. 22 ff.; amtliche Akten BVD pag. 957 ff). 29. 29.1 Die BVD begründeten die Sistierung des Verfahrens betreffend die Überprüfung der Progressionsstufe des AEX in ihrer Verfügung vom 27.11.2017 wie folgt (vgl. amtliche Akten BVD pag. 957 ff.; amtliche Akten POM pag. 2 ff.): Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Massnahme hätten die BVD den Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 2.11.2017 im Sinne der Gewährung des rechtli- chen Gehörs eröffnet, es sei beabsichtigt, ihn bedingt aus dem stationären Mass- nahmenvollzug zu entlassen. Das Verfahren betreffend die Gewährung der Pro- gressionsstufe des AEX sei massgeblich vom Ausgang der jährlichen Massnah- menüberprüfung bzw. des Verfahrens betreffend die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug abhängig. Die bedingte Entlassung würde nicht 11 nur den mit dem stationären Massnahmenvollzug verbundenen Freiheitsentzug beenden, sondern zugleich auch die Gewährung der letzten Progressionsstufe dar- stellen. Die Gewährung einer vorherigen Progressionsstufe, welche einen noch an- dauernden Massnahmenvollzug voraussetze, sei daher sinnwidrig und nicht (mehr) möglich. Im Verfahren betreffend die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug werde somit über Sachumstände entschieden, die für den Ausgang des Verfahrens betreffend die Überprüfung des AEX massgebliche Be- deutung hätten. Daher sei das Verfahren betreffend AEX bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug zu sistieren (vgl. amtliche Akten BVD pag. 957 ff.). 29.2 Die POM kam im Zwischenentscheid vom 8.2.2018 zum Schluss, die Sistierung des Verfahrens betreffend die Überprüfung des AEX durch die BVD sei nicht zu beanstanden. Es sei offensichtlich, dass der Entscheid über die bedingte Entlas- sung aus dem stationären Massnahmenvollzug für den Entscheid über die Ge- währung von AEX präjudiziell sei. Werde eine eingewiesene Person bedingt ent- lassen, profitiere sie von der letzten Lockerungsstufe und der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ende. Damit werde die Bewilligung weniger weitge- hender Lockerungsstufen hinfällig. Mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, an- gesichts seiner psychischen Situation sei es sinnvoll, ihn langsam in die freiheitli- chere Welt des Arbeitens und Wohnens einzuführen, mache er sinngemäss gel- tend, bei ihm lägen die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht vor. Dieser Argumentation sei jedoch im Verfahren betreffend die bedingte Entlas- sung nachzugehen. Streitgegenstand sei vorliegend einzig, ob die BVD das Verfah- ren i.S. AEX zu Recht sistiert habe. Die Sistierung des Verfahrens sei verhältnis- mässig. Der Beschwerdeführer befinde sich im offenen Vollzug und er gehe ge- stützt auf Art. 81 Abs. 2 StGB einer Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber ausserhalb der Vollzugsinstitution nach. Diese Beschäftigung unterscheide sich einzig in der Höhe der Entschädigung der Arbeitsleistung vom AEX. Eine geringe und rein finanzielle Schlechterstellung sei selbst dann hinzunehmen, wenn infolge Beschreitung des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer nicht innerhalb weni- ger Wochen ein rechtskräftiger Entscheid i.S. bedingter Entlassung vorliege. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde abzuweisen (amtliche Akten SK 18 95 pag. 21 ff.; amtliche Akten POM pag. 22 ff.). 29.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei nicht sachgerecht, das Verfahren betref- fend die Überprüfung der Progressionsstufe des AEX zu sistieren. Der Antritt des AEX werde seit März 2017 durch ihn, die Verantwortlichen der Massnahmenvoll- zugsanstalt D.________, den Therapeuten und den Ärzten verlangt. Gemäss Gut- achten von Dr. med. F.________ vom 6.5.2016 bestehe die Möglichkeit, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers in einem weniger geführten Rah- men wieder aufbrechen würde. Daher sei es sinnvoll, den Beschwerdeführer lang- sam in die freiheitlichere Welt des Arbeitens und Wohnens einzuführen. Sollte eine bedingte Entlassung verfügt werden, werde der Beschwerdeführer dagegen Be- schwerde führen, um eine sofortige bedingte Entlassung zu unterbinden. Gemäss Ziff. 3.2 der Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Inner- schweiz würden Ausländer mit fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen nicht in 12 die Vollzugsstufe des AEX und/oder WAEX versetzt. Vorliegend sei diese Bestim- mung jedoch nicht anwendbar: der Beschwerdeführer verfüge über eine gültige Aufenthaltsbewilligung des Kantons Bern. Er habe vor wenigen Wochen einen neuen Ausweis erhalten. Formal betrachtet sei es richtig, dass bei einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers die Frage der Vollzugslockerungen obsolet werde. Diese Betrachtungsweise greife jedoch zu kurz und respektiere die gesetz- lichen Rechte des Beschwerdeführers nicht. Der Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, dass sein Gesuch um Gewährung des AEX geprüft und innert nützlicher Frist entschieden werde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin könne im Verfahren betreffend die bedingte Entlassung nicht vorgebracht werden, vor dieser sei die Progressionsstufe des AEX zu durchlaufen. Es würden vielmehr nur die Voraussetzungen der bedingten Entlassung überprüft. Die BVD habe sich diesbezüglich bereits eine Meinung gebildet und ausgeführt, dass die bedingte Ent- lassung des Beschwerdeführers möglich sei. Dr. med. F.________ habe sich im Gutachten vom 6.5.2016 nicht festgelegt, ob beim Beschwerdeführer eine Persön- lichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und dissozialen Anteilen vorliege (ICD-10: F60.9; Variante 2) oder ob von akzentuierten abhängigen und histrionischen Zügen auszugehen sei (ICD-10: F17.2; Variante 1). Bei Variante 2 sei der Beschwerdeführer grundsätzlich therapierbar, jedoch mit geringen Erfolgs- aussichten. Es liege beim Beschwerdeführer keine Störungseinsicht vor. Im Rah- men von Vollzugslockerungen werde sich zeigen, ob der Beschwerdeführer das ak- tuell gute Funktionsniveau übernehmen könne. Langfristig werde er mit seiner un- verändert rigiden Einstellung und seiner verzerrten Wahrnehmung wieder Konflikte erzeugen. Im Falle von Variante 2 müsse nach wie vor mit einem erheblichen Kon- fliktpotenzial in jeder künftigen Partnerschaft sowie einem deutlich erhöhten Risiko für Betrugsdelikte gerechnet werden. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. F.________ sei eine langsame und schrittweise Vollzugslockerung – vor- erst im Rahmen des AEX – angebracht (amtliche Akten SK 18 95 pag. 9 ff.). 29.4 Die POM führte demgegenüber mit Eingabe vom 16.3.2018 aus, die Beschwerde enthalte keine Vorbringen, die im Zwischenentscheid vom 8.2.2018 nicht bereits gebührend mitberücksichtigt worden seien. Entgegen den Behauptungen des Be- schwerdeführers sei es nicht zutreffend, dass die BVD das Gesuch um Gewährung des AEX bis heute nicht beurteilt hätten. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwer- deführers sei nicht verlängert worden und er sei rechtskräftig auf den Tag seiner Haftentlassung aus der Schweiz weggewiesen worden. Bei dieser Ausgangslage entfalte Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE; SR 142.201) keine Wirkung mehr (amtliche Akten SK 18 95 pag. 55 f.). 29.5 Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich materiell nicht zur Frage der Zulässig- keit der Sistierungsverfügung (vgl. Ausführungen in formeller Hinsicht unter Ziff. 24.2 hiervor; amtliche Akten SK 18 95 pag. 63 ff.). 29.6 Der Beschwerdeführer brachte in seinen Gegenbemerkungen vom 20.4.2018 vor, im Rahmen der Überprüfung der bedingten Entlassung habe er den Antrag gestellt, es sei von dieser abzusehen. Die psychiatrische Begutachtung des Beschwerde- führers sei ohne genaue Diagnose erfolgt. Es würden zwei Diagnosevarianten zur 13 Diskussion stehen. Eine sofortige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers weise daraufhin, dass die BVD Variante 1 annehme. Diesfalls sei von einer Falsch- diagnose im ursprünglichen Gutachten von Dr. med. G.________ vom 20.9.2011 auszugehen, was ein Revisionsverfahren und hohe Schadenersatzansprüche in den Raum stelle. Stelle sich die BVD jedoch hinter Variante 2, so seien die Emp- fehlungen von Dr. med. F.________ umzusetzen und dem Beschwerdeführer sei das AEX und WAEX zu gewähren (amtliche Akten SK 18 95 pag. 75 ff.). 30. 30.1 Die POM führte im Zwischenentscheid vom 8.2.2018 Folgendes aus (amtliche Ak- ten SK 18 95 pag. 25): Gemäss Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfah- ren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesent- lich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Der Straf- und Massnahmenvollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt (BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.2). Das StGB sieht dabei ausgehend vom geschlossenen Straf- und Massnahmenvollzug in groben Zügen (sprich insbesondere ohne Ausgänge, Urlaube und Abstu- fungen innerhalb einer Progressionsstufe) folgende Lockerungsstufen vor: offener Vollzug, AEX, Wohn- und Arbeitsexternat, bedingte Entlassung (vgl. Art. 75a Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar (BGer 6B_240/2017 vom 06. Juni 2017 E. 1.4 mit Hinweisen). Idealerweise durchläuft eine eingewiesene Person bis zu ihrer (bedingten) Entlassung alle Progressionsstufen. Eine bedingte Entlassung kann jedoch nicht nur dann verfügt werden, wenn zuvor alle anderen Progressionsstufen durchlaufen worden sind. Massgebend für die bedingte Ent- lassung aus dem stationären Massnahmenvollzug ist der Zustand des Betroffenen und nicht die Ab- solvierung sämtlicher Lockerungsstufen (vgl. Art. 62 Abs. 1 StGB). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Die be- dingte Entlassung stellt die letzte Progressionsstufe dar. Wird die bedingte Entlas- sung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug gewährt, so ist die Überprüfung vor- angehender Vollzugslockerungen hinfällig geworden. Die Gewährung des AEX ist folglich im Falle der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem statio- nären Massnahmenvollzug nicht mehr möglich. Gestützt auf Art. 62d StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindes- tens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Die BVD haben somit zu Recht das Ver- fahren betreffend die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem statio- nären Massnahmenvollzug eingeleitet. Ein anderes Verfahren gibt einen Sistierungsgrund ab, wenn sein Ausgang für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 122 II 217; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 2 zu Art. 38). Die Behörde verfügt im Zusam- menhang mit Sistierungsentscheiden über einen verhältnismässig grossen Ermes- sensspielraum. Sie muss diesen Handlungsspielraum aber sachgerecht und 14 pflichtgemäss ausüben. Die Behörde darf bei ihrem Entscheid auch die Prozess- aussichten in anderen Verfahren abschätzen und miteinbeziehen, deren Ausgang für ihr Verfahren allenfalls bedeutsam ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 11 zu Art. 38). Die BVD erwogen mit Sistierungsverfügung vom 27.11.2017, den Beschwerdeführer im Rahmen der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlas- sung aus dem stationären Massnahmenvollzug bedingt zu entlassen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 37). Sie schätzten die Erfolgsaussichten hinsichtlich der be- dingten Entlassung damit als günstig ein. Entsprechend verfügten die BVD am 23.4.2018 (bzw. am 11.6.2018 erneut aufgrund Erreichens der Höchstdauer der stationären Massnahme) die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug. Gestützt darauf erachtet die Kammer die Sistie- rung des Verfahrens betreffend AEX als rechtmässig. Zweifellos ist die bedingte Entlassung für das AEX von präjudizieller Bedeutung, weshalb die Verfahrenssis- tierung nicht zu beanstanden gewesen wäre. 30.2 Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf die forensisch- psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.________ und Dr. med. F.________ bzw. auf die dort gestellten Diagnosen eingeht, verkennt er, dass vorliegend einzig die Frage der Rechtsmässigkeit der Verfahrenssistierung hinsichtlich Überprüfung des AEX zu beurteilen gewesen wäre. Es wäre in casu weder eine Rückfallprogno- se zu stellen noch auf die geltend gemachten Widersprüche in den Gutachten ein- zugehen gewesen. 30.3 Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 12.6.2013 in Haft. Seit dem 31.8.2016 weilte er in der D.________(offene Vollzugseinrichtung) im offenen Vollzug. Er ging dabei einer externen Arbeit als Maler nach und konnte zahlreiche Urlaube in Frei- heit verbringen. Diese Modalitäten des Vollzugs unterschieden sich nur geringfügig vom AEX. Die jährlich vorzunehmende Überprüfung der bedingten Entlassung wurde bereits im November 2017 – folglich noch vor Sistierung des Verfahrens be- treffend die Überprüfung des AEX – eingeleitet. Die Sistierung des Verfahrens ist nach Ansicht der Kammer damit verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als der Be- schwerdeführer zwischenzeitlich bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen wurde. 30.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Zwischenentscheid der POM der Rechtskontrolle standgehalten hätte. Die Beschwerde hätte als unbe- gründet abgewiesen werden müssen, soweit darauf hätte eingetreten werden kön- nen. Der Beschwerdeführer wäre folglich mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Damit hat er in Anwendung von Art. 110 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG als mutmasslich unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Besondere Um- stände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG oder Gründe der Billigkeit (Art. 110 Abs. 2 Satz 2 VRPG) sind nur anzunehmen, wenn eine Partei aufgrund einer behördlichen Fehlleistung ein Rechtsmittel ergriffen hat (Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung etc.) oder wenn das Unterliegen auf ei- ne Präzisierung der Praxis oder auf eine Praxisänderung zurückzuführen ist (MÜL- LER, a.a.O., S. 245; MERKLI/AESCHLIMANN/HER-ZOG, a.a.O., N. 9 zu Art. 108). Sol- 15 che Umstände liegen in casu nicht vor, weshalb oberinstanzlich nicht auf die Aufer- legung von Verfahrenskosten verzichtet wird. 31. 31.1 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. 31.2 Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 12.6.2013 im Massnahmenvollzug. Mittlerweile wurde er (noch nicht rechtskräftig) bedingt aus dem stationären Mass- nahmenvollzug entlassen und befindet sich nicht mehr in der D.________(offene Vollzugseinrichtung). Er verfügte abgesehen von seinem Pekulium während Jahren über kein regelmässiges Einkommen. Aktuell geht er keiner Arbeitstätigkeit nach. Die Arbeitgeberin, welche den Beschwerdeführer während des stationären Mass- nahmenvollzugs beschäftigt hatte, habe beim Kanton ein Gesuch gestellt, den Be- schwerdeführer anstellen zu dürfen. Diesem Gesuch sei bis anhin nicht entspro- chen worden (vgl. amtlich Akten SK 18 95 pag. 209). Die Mittellosigkeit des Be- schwerdeführers ist folglich ausgewiesen. 31.3 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu ge- winnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waa- ge halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll ei- nen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 12 zu Art. 111). Vorliegend Streitgegenstand ist einzig die Sistierung des Verfahrens betreffend die Überprüfung des AEX. Dabei war die Zulässigkeit des AEX nicht in materieller Hin- sicht zu überprüfen. Art. 38 VRPG ist zur Möglichkeit der Verfahrenssistierung deutlich formuliert und weist der zuständigen Behörde einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum zu (vgl. Ausführungen unter Ziff. 30.1 hiervor). Zwei- fellos ist die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnah- menvollzug als letzte Progressionsstufe präjudiziell für die Frage des AEX. Die Gewinnaussichten waren damit vorliegend beträchtlich geringer als die Verlustge- fahren, weshalb die Beschwerde vom 12.3.2018 als aussichtslos zu bezeichnen ist. 31.4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Für den Ent- scheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 16 IV. 32. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00 (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 17 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren SK 18 95 wird gegenstandslos erklärt und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im oberin- stanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 2‘000.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, v.d. Staatsanwalt C.________ Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 16. Juli 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18