Da Rechtsanwalt B.________ mit seinen zahlreichen Gesuchen einen beträchtlichen Aufwand verursacht hat, werden die Kosten in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘000.00 bestimmt. 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Gesuche vom 12. März 2018, 20. März 2018 und 29. März 2018 gegen die Besetzung der 1. Strafkammer im Verfahren SK 18 83 (Oberrichter C.________, Oberrichter D.________ und Oberrichter E.________) werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.