SK 18 66). Hinzu kommt, dass die Verteidigung mit Schreiben vom 16. März 2018 darauf hingewiesen wurde, dass Oberrichter C.________ vom Grossen Rat des Kantons Bern als ordentlicher Richter an das Obergericht gewählt wurde und seit dem 1. März 2018 in der 1. Strafkammer tätig ist. Dass die Gesuche vom 12., 20. und 29. März 2018 offensichtlich unbegründet sind, wäre somit bei Beachtung minimaler Sorgfaltspflichten auf Anhieb erkennbar gewesen. Die Kosten des Verfahrens werden deshalb ausnahmsweise der Verteidigung auferlegt (Art. 417 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6F_18/2016 vom 12. September 2016 E. 3. mit Hinweisen). Da Rechtsanwalt B.__