7 SK 17 501; SK 17 504; SK 18 13; SK 18 35; SK 18 40; SK 18 61; SK 18 66). Die Kammer trat auf die Ausstandsgesuche nicht ein oder wies diese ab, soweit darauf einzutreten war. Sie hielt bereits in mehreren Beschlüssen ausdrücklich fest, dass die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an Haupt- und Berufungsverhandlungen nicht geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit der jeweiligen Gesuchsgegner zu erwecken (SK 17 492; SK 17 493; SK 17 504; SK 18 61; SK 18 66).