Zudem ist entgegen der Behauptung des Gesuchstellers in keiner Weise ersichtlich, weshalb das vorliegende Übertretungsverfahren für die politische Bestrebung eines Austritts aus der EMRK missbraucht werden könnte (vgl. pag. 17). Daran vermag auch der Umstand, dass sich Oberrichter der Wiederwahl durch den Grossen Rat stellen müssen, nichts zu ändern. Weitere Gründe, welche den Anschein der Befangenheit bei den Gesuchsgegnern zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich.