Die Schweiz hat die EMRK am 28. November 1974 ratifiziert und sich damit zur Einhaltung der Konventionsgarantien verpflichtet. Die Mitglieder des Obergerichts des Kantons Bern sind ungeachtet ihrer politischen Gesinnung und ihrer Parteizugehörigkeit in der Lage, strafrechtliche Vorwürfe objektiv zu beurteilen und hängige Strafverfahren auch auf ihre Vereinbarkeit mit der EMRK hin zu überprüfen. Zudem ist entgegen der Behauptung des Gesuchstellers in keiner Weise ersichtlich, weshalb das vorliegende Übertretungsverfahren für die politische Bestrebung eines Austritts aus der EMRK missbraucht werden könnte (vgl. pag.