6 vom 15. März 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Tatsache, dass ein Richter derselben politischen Partei angehört wie ein Mitglied des Spruchkörpers der Vorinstanz (Urteil des Bundesgerichts 1C_426/2014 vom 24. November 2014 E. 3.3 mit Hinweis). Vorstösse einer politischen Partei – auch die vom Gesuchsteller konkret erwähnte Volksinitiative «Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)» – sind auf die Zukunft gerichtet und vermögen nichts an der aktuell in der Schweiz geltenden Rechtslage zu ändern.