7. Der Gesuchsteller bringt vor, der Umstand, dass Oberrichter C.________ und Oberrichter E.________ Mitglieder der SVP seien, begründe die Besorgnis der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts (pag. 13 ff.). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet die Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei für sich allein keinen Anschein der Befangenheit (Urteile des Bundesgerichts 1C_426/2014 vom 24. November 2014 E. 3.3 mit Hinweis; 6B_582/2011