398 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht übernimmt folglich nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft. Anders als im Verfahren Karelin gegen Russland wurde vorliegend eine Strafverfolgungsbehörde tätig. Die zuständige Staatsanwaltschaft erliess einen Strafbefehl, der als Anklageschrift gilt. Eine Änderung oder Ausdehnung der Anklage vor Gericht ist ausgeschlossen. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die StPO die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an Haupt- und Berufungsverhandlungen bei Delikten minderer Schwere ausdrücklich vorsieht.