6.2 vorne). Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich wesentlich vom Verfahren Ozerov gegen Russland, bei dem das Gericht offensichtlich mehrere Verfahrenshandlungen vornehmen musste, die eigentlich der Staatsanwaltschaft obliegen hätten, so beispielsweise die Befragung der Belastungszeugen. Demgegenüber sind Einvernahmen nach der StPO grundsätzlich von der Verfahrensleitung durchzuführen (vgl. Art. 341 Abs. 1 StPO). Da vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, werden im oberinstanzlichen Verfahren keine neuen Beweise abgenommen (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO).