406 Abs. 1 Bst. c StPO). 6.5 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die erwähnten Urteile des EGMR nicht zur Folge haben, dass die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft in jedem Fall geeignet ist, die Unparteilichkeit des Gerichts in Frage zu stellen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2018 vom 21. März 2018 E. 4.4; Ziff. 6.2 vorne).