103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 28. März 2018 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO; pag. 203 f.). Die Verfahrensleitung war somit nicht gehalten, die Generalstaatsanwaltschaft zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen bzw. sie zur Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verpflichten (Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO und Art. 406 Abs. 1 Bst.