5 e contrario StPO). Entsprechend war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung vorzuladen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 14. März 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (SK 18 83, pag. 197). Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete (Art. 323 Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB;