6.4 Vorliegend verurteilte die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 10. August 2016 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu einer Busse von CHF 300.00 (SK 18 83, pag. 15 f.). Mit Verfügung vom 23. August 2016 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, überwies die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland zur Durchführung des Hauptverfahrens und verzichtete auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung (SK 18 83, pag. 25). Der Strafbefehl gilt folglich als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).