405 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO). 6.4 Vorliegend verurteilte die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 10. August 2016 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu einer Busse von CHF 300.00 (SK 18 83, pag.