Der EGMR war nicht davon überzeugt, dass genügende Massnahmen getroffen worden seien, um Zweifel an der Unbefangenheit des Gerichts auszuschliessen (Urteil Karelin, Ziff. 75). Sofern eine mündliche Verhandlung für angemessen gehalten werde und sofern die beschuldigte Person nach gehöriger Vorladung nicht gültig darauf verzichtet habe, sei das Vorhandensein einer Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich geeignet, begründete Zweifel abzuwenden, die ansonsten an der Unbefangenheit des Gerichts bestehen könnten (Urteil Karelin, Ziff. 76).