vom 18. Mai 2010; Krivoshapkin gegen Russland, Nr. 42224/02, vom 27. Januar 2011 und Karelin gegen Russland, Nr. 926/08, vom 20. September 2016; pag. 7 ff.). 6.2 In den erwähnten Entscheiden beanstandete der EGMR, dass das Strafgericht kein kontradiktorisches Verfahren durchgeführt, sondern in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft deren Funktionen übernommen habe. Dabei schenkte der Gerichtshof dem Umstand, dass das Strafgericht aus eigenem Antrieb Beweismittel erhob und insbesondere Zeugen befragte, besonderes Augenmerk (Urteile Ozerov, Ziff. 53; Krivoshapkin, Ziff. 44; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2018 vom 21. März 2018