vereinbar ist. Ob die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Anschein der Befangenheit bei der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin zu begründen vermag, wird die 1. Strafkammer in ihrer ordentlichen Besetzung im Hauptverfahren zu prüfen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.2). Soweit der Gesuchsteller die Einstellung des Strafverfahrens beantragt, ist darüber ebenfalls im Hauptverfahren zu befinden und auf das Gesuch vom 20. März 2018 nicht einzutreten.