Da der Gesuchsteller der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht zustimmen werde, verstosse die Nichtanwesenheit der Anklage gegen Art. 6 EMRK. Hieraus begründe der Gesuchsteller die Besorgnis der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber dem Berufungsgericht und dem erstinstanzlichen Gericht und lehne das Gericht wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK ab (pag. 7 ff.). Mit Eingabe vom 29. März 2018 reichte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen die Besetzung der 1. Strafkammer durch Oberrichter C.________, Oberrichter E.________ und Oberrichter D.________ wegen eines Verstosses gegen Art.